Die Beihilfe kann nur mittellosen Schülern gewährt werden. Als mittellos kann jeder Schüler angesehen werden, der Leistungen nach dem BAföG oder dem BayAföG erhält. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn der Schüler glaubhaft versichert, dass das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes nterhaltsberechtigte Kind einschließlich des Schülers selbst.
Im Laufe der neun Schuljahre kann ein Schüler höchstens zweimal, in Ausnahmefällen dreimal, eine Beihilfe erhalten.
Die Beihilfen sind über die jeweilige Schule schriftlich beim Ministerialbeauftragten zu beantragen. Dem Antrag sind eine Befürwortung der Schule hinsichtlich der Ausgaben und bisherigen schulischen Leistungen sowie eine Kostenzusammenstellung beizufügen.
Oskar-Karl-Forster-Stiftung
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